Satzung des Tischtennisclub Ottenbronn 1953 e.V. (TTC Ottenbronn)
vom 08. Juni 2018
§ 1 Name und Sitz |
Der Verein führt den Namen Tischtennisclub Ottenbronn 1953 e.V. (TTC Ottenbronn).
Der Verein wurde 1953 gegründet und ist seit dem 26.06.1975 unter der Nummer VR 256 in das Vereinsregister beim Amtsgericht in 75365 Calw eingetragen. |
Der Verein hat seinen Sitz in 75382 Althengstett-Ottenbronn. |
§ 2 Zweck |
Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Förderung und Pflege des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Tischtennis- und Breitensport verwirklicht. Eine Erweiterung um weitere Sportarten ist mit Zustimmung des Vorstands jederzeit möglich. |
Der Satzungszweck im Tischtennissport wird im Besonderen verwirklicht durch
Abhaltung von geordnetem Spiel- und Trainingsbetrieb. Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und Teilnahme am Wettkampfsport. Einsatz von ausgebildeten Übungsleitern/-innen. |
Der Verein unterstützt den Grundsatz der Chancengleichheit. Er wird niemanden wegen seiner Nationalität, Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Alter in irgendeiner Weise diskriminieren oder die Eignung zur Mitgliedschaft davon abhängig machen. Er wird ferner an keinen Aktivitäten von Organisationen teilnehmen, von denen bekannt ist, dass dort Personen diskriminiert werden. Der Verein wird diese Grundsätze auch seinen Mitgliedern auferlegen und über deren Einhaltung wachen. |
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für Integrität und körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. |
Die Mitgliederversammlung kann durch Mehrheitsbeschluss den Beitritt zu anderen Organisationen beschließen. |
§ 3 Gemeinnützigkeit |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 59 ff.). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht besteht nicht. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
Zuwendungen an den Verein, insbesondere aus zweckgebundenen Mitteln einer öffentlichen Einrichtung dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke verwendet werden. |
§ 4 Verbandsanschluss |
Der Verein ist Mitglied im Tischtennis-Verband Württemberg-Hohenzollern e.V. (TTVWH) und im württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). |
Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung des Vereins gelten für die aktiven Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen des TTVWH und des WLSB sowie dessen Dachverband. |
§ 5 Geschäftsjahr |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 6 Mitgliedschaft |
Der Verein hat
aktive Mitglieder passive Mitglieder jugendliche Mitglieder Ehrenmitglieder |
Mitglied des Vereins kann, nach Anerkennung der Satzung, jede Person ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft und Religion werden. |
Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich und mit eigener Unterschrift versehen zu erfolgen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen. |
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet dem/der Antragsteller/-in die Gründe mitzuteilen. |
Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. |
Die Mitglieder sind verpflichtet, den 1. oder 2. Vorsitzenden laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
die Mitteilung von Anschriftenänderungen Änderung der Bankverbindung bei Teilnahme am Einzugsverfahren Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet. |
Aktive Mitglieder treiben regelmäßig die vom Verein angebotenen Sportarten. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Vereins, ohne sich selbst regelmäßig am Sportbetrieb zu beteiligen. |
Aktive und passive Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder besitzen in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab Vollendung ihres 16. Lebensjahres. |
Zu Ehrenmitgliedern können, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. |
Aktive und passive Mitglieder des Vereins können ab Volljährigkeit zu allen Ämtern gewählt werden. |
Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Sport-, Haus-, Geschäfts- und Verwaltungsordnungen zu beachten. Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu beachten. Schäden, die dem Verein durch pflichtwidriges oder grob fahrlässiges Verhalten entstehen, sind dem Verein zu ersetzen. |
§ 6a Datenschutzerklärung |
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht. |
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. |
Als Mitglied des WLSB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten im Verein und die Vereinsmitgliedsnummer; bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitgliedern) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein. |
Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt. |
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, im Amtsblatt der Gemeinde Althengstett, im Schwarzwälder Bote, Informationsblatt der Gemeinde Althengstett oder auf den sozialen Medien Seiten des TTC Ottenbronn 1953 e.V.) nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat. |
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. |
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, durch Austritt zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich mindestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen, durch Ausschluss wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Verhalten, bei Nichterfüllung der Beitragspflicht nach der 2. Mahnung, sobald der Vorstand dies dem Mitglied schriftlich mitgeteilt hat. |
Über den Ausschluss gemäß § 7 Ziff. 1 c entscheidet der Vorstand. Dessen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung durch schriftlich beim 1. oder 2. Vorsitzenden einzulegenden Widerspruch angefochten werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Geschieht dies nicht, gilt der Beschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschlussbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. |
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen. |
§ 8 Mitgliederbeiträge |
Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstige Leistungen (Umlagen und dgl.) zu entrichten. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliederbeiträge sind zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres fällig. |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. |
§ 9 Organe und Einrichtungen des Vereins |
Organe des Vereins sind
der Vorstand die Mitgliederversammlung |
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden. |
§ 10 Vorstand |
Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Leiter Finanzen/Kassenwart dem Leiter Aktivensport dem Leiter Jugendsport dem Schriftführer sowie bis zu vier Beisitzer Eine Personalunion ist nicht zulässig. |
Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden Ihnen ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Der Vorstand kann für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung oder eine angemessene Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG beschließen. |
Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt. Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter im Sinne von § 26 BGB ist in der Weise beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 500 € verpflichtet sind, die Zustimmung des Vorstands einzuholen. |
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Bei Amtsniederlegung ist eine schriftliche Begründung dem Vorstand vorzulegen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandes. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme eines Amtes vorher schriftlich erklärt haben. |
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. |
Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds gem. § 26 BGB endet die Mitgliedschaft im Vorstand erst mit der Neuwahl eines neue Vorstands, die ggf. auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen kann. Scheidet ein anderes Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand in diesem Fall die Amtsgeschäfte kommissarisch einem der Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl übertragen. |
Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter. |
§ 11 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes |
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. |
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Führung der laufenden Geschäfte und Aufrechterhaltung des Sportbetriebs Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 500 € (§ 10 Nr. 3) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung Vorbereitung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts und der Jahresbilanz Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschlüsse von Mitgliedern Ehrenmitglieder der Mitgliederversammlung vorschlagen Aufstellen und Umsetzen von Sport-, Haus-, Verwaltungs- und Geschäftsordnungen, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind Verhängung von disziplinarischen Maßnahmen Beitragsermäßigungen und Beitragsbefreiungen Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung Führung der Geschäfte nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung |
§ 12 Vorstandssitzungen |
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden, schriftlich, per Mail, FAX oder telefonisch einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht unbedingt angekündigt werden. Eine Einladungsfrist von einer Woche sollte eingehalten werden. |
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem 1. Vorsitzenden und/oder dem 2. Vorsitzenden insgesamt 4 Mitglieder des Vorstands anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. |
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. |
Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, so oft es das Vereinsinteresse erfordert oder diese von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder schriftlich beantragt wird. |
Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen. |
§ 13 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung |
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet in der ersten Hälfte des neuen Geschäftsjahres statt. Sie ist vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern spätestens 4 Wochen vor der Versammlung durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten bzw. der Homepage des TTC Ottenbronn, dem Gemeindeblatt oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt zu geben. |
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands die Entlastung des gesamten Vorstands Neuwahlen des gesamten Vorstands in jedem zweiten Geschäftsjahr die Wahl der Kassenprüfer die Änderung der Satzung des Vereins die Festsetzung von Beiträgen sowie etwaiger Umlagen Entscheidung über Anträge die Ernennung von Ehrenmitgliedern die Auflösung des Vereins |
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen. |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf stattfinden. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung von sich aus beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ein oder auf schriftlichen Antrag von mindestens ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder. |
Jede fristgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt über alle Anträge mit einfacher Mehrheit, soweit Satzung, Geschäftsordnung oder Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmen. |
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben. |
§ 13a Kassenprüfer/-in |
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre. |
Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen. |
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten. |
§ 14 Satzungsänderungen |
Änderungen der Satzung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
§ 15 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt wurde. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. |
Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts auf den württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. |
§ 16 Beschluss über die Satzung |
Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 08. Juni 2018 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft. Die bisherige Satzung vom 15. Mai 2009 verliert damit ihre Gültigkeit. |